Neue Gasprüfungspflicht für Wohnwagen, Wohnmobile und Freizeitfahrzeuge: Was Du wissen musst
Am 19. Juni 2024 trat eine bedeutende Gesetzesänderung in Kraft, die alle Besitzer von Wohnwagen, Wohnmobilen, Freizeitfahrzeugen und sogar Mobilheimen betrifft. Der §60 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) wurde aktualisiert, um die Sicherheit im Umgang mit Gasanlagen zu erhöhen. In diesem Artikel erklären wir Dir die alten rechtlichen Auflagen und die neuen, aktuellen Vorschriften.
Bisherige Regelung
Die bisherigen Regelungen zur Gasprüfung waren ein absolutes Chaos. Bis 2019 galt eine fehlende oder nicht bestandene Gasprüfung beim Wohnwagen als ein geringer Mangel für den TÜV, während sie bei Wohnmobilen entscheidend war, um die TÜV-Plakette zu erhalten.
Im Jahr 2020 wurde festgestellt, dass die Messgeräte bei der Gasprüfung nicht den Qualitätsvorgaben entsprachen, die im Rahmen der Hauptuntersuchung (HU) vorgeschrieben sind. Als Konsequenz daraus wurde die Vorgabe zur Erteilung der HU mit entsprechender Gasprüfung ausgesetzt.
Zum 1. April 2022 wurde die Gasprüfung als Bestandteil der HU abgeschafft und zu einer eigenständigen Prüfung für Wohnwagen und Wohnmobile, die auch von unabhängigen Prüfern vorgenommen werden konnte. Allerdings stand nicht fest, in welchen Jahreszyklen die eigenständige Prüfung absolviert werden muss. In den letzten zwei Jahren war die Gasprüfung also nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben, sondern lediglich eine Empfehlung, da das Bundesministerium für Digitales und Verkehr keine gesetzlichen Vorgaben dazu festgelegt hat.
Neue Regelung
Nun hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr eine Rechtsgrundlage geschaffen, einen Prüfungsturnus festgelegt und die Neuregelung getroffen.
Ab dem 19. Juni 2024 gilt:
- Prüfungsturnus: Jede Flüssiggasanlage in Wohnwagen, Wohnmobilen, Vans und Mobilheimen, die nicht zum Antrieb dieser Fahrzeuge genutzt wird, muss alle zwei Jahre geprüft werden.
- Erst- und Wiederinbetriebnahme: Die Prüfung ist auch vor der erstmaligen Inbetriebnahme und vor der Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen erforderlich.
- Übergangsfrist: Es gibt eine Übergangsfrist bis zum 19. Juni 2025. Spätestens ab diesem Stichtag ist der neue §60 Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen anzuwenden.
- Ordnungswidrigkeiten: Das Nichtbeachten der neuen Prüfpflicht für Wohnmobile und Wohnwagen ist eine Ordnungswidrigkeit, die Bußgelder zwischen 15 und 60 Euro mit sich bringt.
- Eigenständige Prüfung: Die Prüfung bleibt weiterhin eine eigenständige Prüfung und ist unabhängig von der Hauptuntersuchung. Anerkannte Sachkundige und unabhängige Prüfer können wie bisher die Prüfung vornehmen.
Was wird bei der Gasprüfung geprüft?
- Dichtigkeit der gesamten Gasanlage: Überprüfung auf Lecks und Beschädigungen.
- Sicherheitsventile: Kontrolle der Ventile auf korrekte Funktion.
- Funktion der Geräte: Überprüfung von Herd, Heizung, Kühlschrank und anderen gasbetriebenen Geräten.
- Alter der Druckminderer und Anschlussschläuche: Diese dürfen maximal 10 Jahre alt sein.
- Halterungen der Gasflaschen: Sicherstellung, dass die Gasflaschen ordnungsgemäß befestigt sind.
- Lüftungsöffnungen im Gaskasten: Überprüfung der Lüftungsöffnungen; es dürfen keine elektrischen Einrichtungen im Gaskasten vorhanden sein.
- Abgasrohre: Kontrolle der Abgasrohre auf ordnungsgemäße Funktion.
Kosten und Durchführung
Die Kosten für eine Gasprüfung variieren je nach Anbieter und Region, liegen jedoch im Bereich von etwa 30 bis 100 Euro.
Die Prüfung kann von zertifizierten Sachkundigen, wie Prüfern von TÜV, Dekra oder unabhängigen Fachwerkstätten, durchgeführt werden.
Nach erfolgreicher Prüfung wird dies im gelben Prüfbuch dokumentiert und eine Prüfplakette am Fahrzeug angebracht.
Fazit
Die Einführung der Gasprüfungspflicht gemäß §60 StVZO ab dem 19. Juni 2024 ist ein wichtiger Schritt zur Erhöhung der Sicherheit im Camping- und Freizeitbereich. Durch die regelmäßige Überprüfung der Gasanlagen können potenzielle Gefahren frühzeitig erkannt und behoben werden. Für alle Besitzer von Wohnwagen, Wohnmobilen, Freizeitfahrzeugen und Mobilheimen bedeutet dies zwar einen zusätzlichen Aufwand, aber auch ein Plus an Sicherheit und ein beruhigteres Reiseerlebnis.
Link zum Gesetzestext (§60 ist auf Seite 7 zu finden): Bundesgesetzblatt Nr. 191 vom 19.Juni 2024
§ 60 ist ab dem 19. Juni 2025 anzuwenden.
Es wird auf die Übergangsbestimmungen des § 72 Abs. 15 und Abs. 16 StVZO hingewiesen, die wie folgt lauten:
(15) § 60 ist ab dem 19. Juni 2025 anzuwenden.
(16) Bei einem Fahrzeug im Sinne des § 60 Absatz 1 Satz 1, das bis zum Ablauf des 19. Juni 2025 in den Verkehr gebracht worden ist, ist die Flüssiggasanlage
1. für den Fall, dass die Flüssiggasanlage bereits nach Maßgabe der Technischen Regel Arbeitsblatt DVGW G 607 (A) „Flüssiggasanlagen mit einem Höchstverbrauch von 1,5 kg/h in Freizeitfahrzeugen, Mobilheimen und zu Wohnzwecken in anderen Fahrzeugen; Betrieb und Prüfung“ (ISSN 0176-3490, DVGW, Bonn, August 2022) des Vereins „Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V.“ Josef-Wirmer-Straße 1–3, 53123 Bonn geprüft worden ist, im Abstand von 24 Monaten zu dieser Prüfung einer ersten Wiederholungsprüfung im Sinne des § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu unterziehen,
2. für den Fall, dass die Flüssiggasanlage noch nicht nach Maßgabe der in Nummer 1 bezeichneten Technischen Regel geprüft worden ist, bis zum 19. Juni 2025 einer erstmaligen Prüfung nach Maßgabe der in Nummer 1 bezeichneten Technischen Regel zu unterziehen. Für eine Prüfung im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 oder 2 gilt § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2."teilte das BMDV mit